Notbetreuung
Die Regelung für die Notbetreuung ab dem 20. April 2020 wird entsprechend der Osterferien fortgeführt. Eine Erweiterung der berechtigten Berufsgruppen wurde vorgenommen: Hinzu kommen nun auch Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung beteitstellen, Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, Psychotherapeutinnen und ‑therapeuten sowie Personen, die Beratungen in anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchführen.
Ebenfalls Zugang zur Notbetreuung haben die Kinder von Beschäftigen in Einrichtungen der Jugendhilfe. Dazu zählen Einrichtungen der Erziehungshilfe, aber auch Internate, Schüler- oder Auszubildendenwohnheime.
(Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit der Notbetreuung auch weiterhin unsere bisherigen Veröffentlichungen seit 16.03.)